AGB
Allgemeine Vertragsbedingungen für
Holzbau Hannes Ritsch
I. Rechtliche Grundlagen
1. Die Rechtsgrundlage für diesen Vertrag bilden die einschlägigen Ö-Normen, ausgenommen die Ö-Normen „Holzschutz“ (3801, 3802, 3803, 3804) – auf einen chemischen Holzschutz wird aus baubiologischen Gründen ausdrücklich verzichtet. Ist eine Ö-Norm nicht vorhanden, gelten die entsprechenden DIN-Normen, soweit die anzuwendenden entsprechenden Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) nichts anderes vorsehen und falls im Folgenden nichts Abweichendes vereinbart ist.
2. Der/die Auftraggebende bzw. die Auftraggebenden erklären, Alleinverfügungsberechtigte/r des Bauplatzes zu sein.
3. Datenschutz: Ihre personenbezogenen Daten wie Name, Adresse, Telefonnummer und e - mail Adresse werden von Holzbau Hannes Ritsch unter Einhaltung der DSGVO gespeichert. Die Daten werden ausschließlich im Zusammenhang mit der gewünschten Information, Beratung und Auftragsabwicklung verwendet. Sie haben das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Widerspruch zur Verarbeitung und auf Datenübertragbarkeit. Unsere Datenschutzrichtlinien finden Sie auf unserer Website unter Datenschutzerklärung.
II. Leistungsumfang
1. Der Leistungsumfang ist im Leistungsverzeichnis detailliert festgelegt.
2. Vom vereinbarten Leistungsumfang abweichende Leistungen werden in Zusatzvereinbarungen zu diesem Vertrag gesondert festgelegt und verrechnet. Dies gilt auch für vom vereinbarten Leitungsumfang abweichende Leistungen, die auf Grund von besonderen baubehördlichen oder sonstigen behördlichen Vorschreibungen erbracht werden müssen. Zusatzvereinbarungen bedingen eine Änderung des in diesem Vertrag festgelegten Kaufpreises. Diese müssen bis spätestens 8 Wochen vor dem ersten Tag des vorgesehenen Montagemonats abgeschlossen und von Holzbau Hannes Ritsch bestätigt werden, andernfalls ist Holzbau Hannes Ritsch zu einer Berücksichtigung der Änderungswünsche nicht verpflichtet. Hinsichtlich allfälliger Zusatzarbeiten legt Holzbau Hannes Ritsch schriftliche Angebote, die der/die Auftraggebende schriftlich annehmen muss. Regiearbeiten muss der/die Auftraggebende oder eine zur Beauftragung bevollmächtigte Person direkt bei Holzbau Hannes Ritsch beauftragen. Hinsichtlich, zu leistender Regiearbeiten führt Holzbau Hannes Ritsch Regieberichte, die der/die Auftraggebende zu unterfertigen hat.
3. Der/die Auftraggebende erhält die Unterlagen für die Baubehörden in 4-facher Ausfertigung ausgehändigt.
4. Der angegebene Preis ist ein variabler Preis und wird, lt. Baukostenindex der Statistik Austria, welcher monatlich im Internet veröffentlicht wird (https://www.statistik.at/web_de/statistiken/wirtschaft/preise/baukostenindex/index.html) angepasst.
Preisbasis bildet das jeweilige Angebotsdatum (maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses veröffentlichte Indexzahl ), der Veränderungsprozentsatz ist dann die Differenz in % bis zum tatsächlichen Montagebeginn.
5. Sämtliche Urheberrechte an den von Holzbau Hannes Ritsch erstellten Entwürfen, Plänen, Baubeschreibungen und ähnlichen Unterlagen verbleiben uneingeschränkt bei Holzbau Hannes Ritsch.
III. Zahlungsbedingungen
1. Der/die Auftraggebende hat durch eine Bankgarantie oder eine verbindliche Finanzierungszusage einer Bank oder eines sonstigen Kreditinstitutes oder auf andere Weise sicherzustellen, dass der Gesamtkaufpreis zu den vereinbarten Zahlungsterminen an Holzbau Hannes Ritsch ausbezahlt wird. Der/die Auftraggebende verpflichtet sich, den jeweiligen Geldgeber zur unmittelbaren Zahlung an Holzbau Hannes Ritsch anzuweisen. Holzbau Hannes Ritsch ist berechtigt, die Forderungen an sonstige Dritte abzutreten
2. Prüffristen: Sofern keine von diesem Vertrag abweichende schriftliche Regelung getroffen wurde, gelten folgende Prüffristen: Für Teilrechnungen 14 Tage, für Schlussrechnungen 30 Tage.
3. Überweisungskosten (Bankspesen und Provisionen) gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4. Ist der/die Auftraggebende bzw. die LeistungsempfängerIn ein Unternehmer, im Besitz einer gültigen UID – Nr. und führt Umsätze gem. § 19 Abs. 1a UStG 1994 aus, geht die Steuerschuld auf den/die EmpfängerIn über. Ist der/die Auftraggebende bzw. der/die LeistungsempfängerIn ein Unternehmer, im Besitz einer gültigen deutschen UID – Nr. und befindet sich der Leistungsort in Deutschland, so geht die Steuerschuld auf den Empfänger über.
IV. Liefertermin
1. Holzbau Hannes Ritsch hat mit der Montage spätestens 8 Wochen nach dem ersten Tag des vorgesehenen Montagemonats zu beginnen. Die Baufertigstellung gemäß beiliegendem Leistungsverzeichnis, hat binnen 6 Monaten nach dem ersten Tag des vorgesehenen Montagemonats zu erfolgen. Dies alles unter Voraussetzung, dass der/die Auftraggebende die Verpflichtungen in Ziff. 2 dieses Vertragspunktes rechtzeitig erfüllt.
2. Der/die Auftraggebende hat folgende Nachweise zu erbringen:
a) Rechtskräftige Baugenehmigung und Grundbuchauszug bis spätestens 8 Wochen vor dem ersten Tag des vorgesehenen Montagemonats.
b) Verbindlicher Finanzierungsnachweis bis spätestens 8 Wochen vor dem ersten Tag des vorgesehenen Montagemonats.
c) Deckungsbestätigung einer Versicherungsanstalt hinsichtlich Feuerschäden bis spätestens 8 Wochen vor dem ersten Tag des vorgesehenen Montagemonats.
d) Ordnungsgemäße Baureifmachung des Grundstücks bis 4 Wochen vor dem ersten Tag des vorgesehenen Montagemonats; zur Baureifmachung zählt auch die ordnungsgemäße Durchführung der Unterkellerung und/oder Fundierung, sofern diese nicht von Holzbau Hannes Ritsch erstellt wird. Der/die Auftraggebende hat diesbezüglich alles zu unternehmen, damit diese Verpflichtungen zeitgerecht erfüllt sind. Erfüllt der/die Auftraggebende eine dieser Voraussetzungen nicht rechtzeitig, so ist Holzbau Hannes Ritsch, unbeschadet der sonstigen Möglichkeiten, zu einer entsprechenden Verschiebung der Baufristen berechtigt.
3. Der/die Auftraggebende wird vom genauen Montagetermin spätestens 2 Wochen vor Beginn der Montage verständigt.
4. Witterungsbedingte Verschiebungen oder Unterbrechungen der Montage sind nicht vorhersehbar und sind im eigenen Ermessen von Holzbau Hannes Ritsch anzupassen. Der vorhergesehene Fertigstellungstermin verschiebt sich dadurch dementsprechend. Aus derartigen Verschiebungen oder Unterbrechungen entstandene Schäden können nicht gegen Holzbau Hannes Ritsch geltend gemacht werden.
V. Rücktritt
Holzbau Hannes Ritsch ist zum sofortigen Vertragsrücktritt ohne Setzung einer Nachfrist berechtigt, wenn
a) die Zahlungen nicht zu den vereinbarten Terminen erbracht werden; in einem solchen Fall steht Holzbau Hannes Ritsch das Recht zu, die Arbeiten bis zur Bezahlung der fälligen Beträge einzustellen, wobei sich der vorgesehene Baufertigstellungstermin entsprechend verschiebt;
b) der/die Auftraggebende die gemäß Vertragspunkt IV. Ziff. 2 zu erbringenden Nachweise nicht rechtzeitig beibringt, wie rechtskräftige Baugenehmigung, Grundbuchauszug, verbindlicher Finanzierungsnachweis, Versicherungsbestätigung und ordnungsgemäße Baureifmachung.
VI. Gefahrenübergang und Gewährleistung
1. Der/die Auftraggebende hat das Bauwerk binnen 1 Woche nach Erhalt der Fertigstellungsmitteilung (Fertigstellung= vollständige Leistungserbringung gemäß dem zugrundeliegenden Angebot seitens Holzbau Hannes Ritsch) übernehmen. Bei der Übernahme erstellt Holzbau Hannes Ritsch mit dem/der Auftraggebenden ein Übernahmeprotokoll, das von beiden Parteien zu unterschreiben ist. Festgestellte Mängel sind von Holzbau Hannes Ritsch umgehend zu beheben. Geringfügige Mängel, welche die ordnungsgemäße Benützung des Werkes nicht behindern, verschieben den Übernahmezeitpunkt nicht.
2. Die Gefahrentragung geht mit der Übernahme auf den/die Auftraggebende über. Eine frühere Nutzung des Hauses oder auch nur einzelner Räume desselben gilt als Übernahme des gesamten Objektes.
3. Holzbau Hannes Ritsch leistet für das gegenständliche Bauwerk Gewähr nach den gesetzlichen Bestimmungen bzw. im Rahmen der Holzbau Hannes Ritsch allenfalls darüber hinaus von Zulieferern eingeräumten Bedingungen. Auftretende Mängel hat der/die Auftraggebende unverzüglich schriftlich geltend zu machen.
4. Für nicht von Holzbau Hannes Ritsch beauftragten Fremdleistungen wird keine Haftung übernommen werden. Stellt der/die Auftraggebende Helfer bei,
so übernimmt der/die Auftraggebende die volle Verantwortung und Haftung für die Helfer und hält der/die Auftraggebende die Fa. Holzbau Hannes Ritsch
diesbezüglich in jeder Hinsicht Schad- und klaglos.
5. Der/die Auftraggebende hat nach Fertigstellung für ausreichende Belüftung des Baukörpers zu sorgen, um Holzschäden zu vermeiden. Für durch mangelnde Belüftung entstandene Holzbläue (nach der ordentlichen Abnahme) ist die Fa. Holzbau Hannes Ritsch diesbezüglich in jeder Hinsicht Schad- und klaglos.
6. Raumklima: Da das natürliche Quellen und Schwinden eine Eigenschaft des Holzes ist, sollte besonders während der Heizperiode auf ein gesundes Raumklima (Luftbefeuchtung) geachtet werden. Bei einer durchschnittlichen Raumtemperatur von 20-22°C und 55 – 60% relativer Luftfeuchte bleibt das Holzvolumen Großteils konstant und es können nur minimale holztypische Risse oder Fugen entstehen. Bei Massivholzmöbeln ist für eine Luftfeuchte von mind. 55% zu sorgen.
7. Holzböden: Das Raumklima muss bei Holzböden konstant auf 50% relativer Luftfeuchte gehalten werden. Abweichungen sind nur bis zu einer Toleranz von +/-5% zulässig. Die optimale Oberflächentemperatur des Holzbodens darf 25°C und die max. Oberflächentemperatur des Estrichs darf 29°C nicht überschreiten.
8. Holz - Innentüren: Im Nassbereich (z.B. Badezimmer) werden die Türzargen mit einem Abstand von 5 mm zum Boden montiert und mit einer Silikonfuge (Wartungsfuge) abgedichtet. Um Feuchteschäden zu vermeiden ist diese Fuge regelmäßig auf Dichtheit von der Auftraggebende zu überprüfen und zu warten. Verzug von Türen: Der maximal zulässige Verzug von Innentüren liegt bei 4mm. Der Verzug wird auf der hohlen Seite in der Mitte des Türblattes gemessen. Sollte ein Verzug reklamiert werden, so wird empfohlen, zunächst eine Heizperiode abzuwarten, da sich der Verzug in den allermeisten Fällen nach dieser Zeit wieder zurückbildet. Im Vorfeld ist zu prüfen, ob der Verzug tatsächlich beim Türblatt oder bei einer nicht lotrecht eingebauten Zarge zu suchen ist.
10. Fenster-3-Scheibenverglasung: An der Außenseite hochwertiger Isolierverglasungen kann es im Frühling und im Herbst zu teils mehrstündiger und vollflächiger Kondensatbildung kommen, wodurch der Lichteinfall beeinträchtigt wird. Dies ist ein Resultat guter Wärmedämmung und unvermeidbarer Witterungs- und Umgebungseinflüsse und tritt umso mehr auf, je besser der Wärmedämmwert der Verglasung gewählt wird und stellt keinen Mangel dar. Das Einstellen der Fenster und Türen wird, auf Anfrage von der Auftraggebende, innerhalb Jahresfrist als einmalige Serviceleistung, kostenlos angeboten. Jegliche spätere und/oder weitere Einstellungsarbeiten werden nach Aufwand verrechnet.
11. Wartungsfugen: elastische Verfugungen (Silikonfugen u.dgl.) sind Wartungsfugen, gelten nicht als Abdichtung und sind von der Auftraggebende in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und zu erneuern.
12. Falls der/die Auftraggebende die Holzoberfläche selbst behandelt, streicht oder nachbehandelt oder in seinem Auftrag von Dritten behandeln lässt, ist unbedingt darauf zu achten, dass nur diffusionsoffenen Anstriche zur Anwendung kommen.
Falls der/die Auftraggebende die Holzoberfläche selbst behandelt, streicht oder nachbehandelt oder in seinem Auftrag von Dritten behandeln lässt, wird seitens Holzbau Hannes Ritsch keine Gewährleistung für die Holzoberfläche übernommen.
13. Wartungspflicht der Auftraggebende: Arbeiten, die zur Erhaltung der allgemeinen Teile des Hauses (z.B. Dach, Fassade, Außentüren samt Türstock, Außenfenster samt Fensterstock, Außenschalung, Außenputz, usw.) erforderlich sind, sind laufend durchzuführen.
VII. Technische Änderungen
1. Holzbau Hannes Ritsch behält sich das Recht vor, geringfügige Änderungen bei der Ausführung und Ausstattung vorzunehmen. Außerdem ist Holzbau Hannes Ritsch berechtigt, Änderungen durchzuführen, die produktionstechnisch bedingt sind oder einen technischen Fortschritt bedeuten.
2. Solche Änderungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie nicht wertmindernd sind. Das vereinbarte Entgelt bleibt hierdurch unberührt.
VIII. Salvatorische Klausel
1. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte verbindlich. Die unwirksamen Bedingungen werden durch solche ersetzt, die dem Vertragswillen beider Parteien am Nächsten kommen.
IX. Schriftlichkeit
Für allfällige Nebenabreden zu diesem Vertrag gilt das Gebot der Schriftlichkeit. Die gilt auch für ein Abgehen von der Schriftform.
X. Angebote/Annahme
Diese Urkunde gilt bis zur schriftlichen Annahmeerklärung durch Holzbau Hannes Ritsch als verbindliche Bestellung (Angebot) des/der Auftraggebenden, an welche diese(r) 6 Wochen lang, beginnend mit dem Einlangen der Bestellung bei Holzbau Hannes Ritsch gebunden ist. Erfolgt die Annahmeerklärung durch Holzbau Hannes Ritsch fristgerecht, dann ist ein rechtswirksamer Vertrag zustande gekommen. Für die Rechtzeitigkeit der Annahme gilt der Tag der Postaufgabe des Annahmeschreibens.
XI. Sonstige Vereinbarungen
1. Sofern der/die Auftraggebende Keller oder Fundamentarbeiten selbst durchführt oder durchführen lässt, erstellt Holzbau Hannes Ritsch das Bauwerk darauf nur, wenn die Maß- und Winkelgenauigkeit der Kellerdecke bzw. der Außenwände oder der Fundamentplatte um nicht mehr als 0,5 cm abweicht. Die Maßgenauigkeit wird von Holzbau Hannes Ritsch 1x kostenlos überprüft. Die Kosten für weitere Überprüfungen bzw. Abnahmen gehen zu Lasten des/der Auftraggebenden. Eine von Holzbau Hannes Ritsch erstellte Keller-, Fundament- und/oder Giebelschnittplanung ist exakt einzuhalten.
2. Eigenleistungen können grundsätzlich während der Bauzeit nur nach Absprache mit Holzbau Hannes Ritsch durchgeführt werden. Hierdurch darf keine Beeinträchtigung der Vertragserfüllung durch Holzbau Hannes Ritsch erfolgen. Der Bauherr ist für seine Eigenleistungen voll und ausschließlich verantwortlich und selbst haftbar. Eigenleistungen können nur dann eine Preisreduktion bewirken, wenn diese zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart wurden. Für Folgeschäden durch fehlerhafte Eigenleistungen des/der Auftraggebenden ist Holzbau Hannes Ritsch nicht haftbar und der Gewährleistung für eben diese Schäden enthoben.
3. Das Betreten der Baustelle vor Bezugsfreigabe erfolgt durch den/die Auftraggebende auf eigenes Risiko. Schadensersatzansprüche gegenüber Holzbau Hannes Ritsch sind in diesem Zusammenhang ausgeschlossen.
4. Liegt auf Auftraggebendenseite eine Personenmehrheit vor, so haften die Auftraggebenden für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag zur ungeteilten Hand. Der/die Auftraggebende verpflichtet sich, das Werk auf eigene Kosten gegen Feuerschäden ab Beginn der Montage zu versichern. Sollte vor Übergabe des Hauses ein Feuerschaden eintreten, so ist die Entschädigungsleistung durch den Versicherer unmittelbar an Holzbau Hannes Ritsch vorzunehmen und verpflichtet sich der/die Auftraggebende die entsprechende Vinkulierung zu veranlassen.
5. Zufahrt: Der/die Auftraggebende versichert, dass die Baustelle bis zum Bauobjekt mit LKW bis zu 40 Tonnen und einer max. Ladehöhe von
4,30 m erreichbar ist. Sollte eine Zufahrt auf diese Weise nicht möglich sein, gehen Mehrkosten, die das Anliefern der Bauteile zum Bauobjekt mit sich bringen, zu Lasten des/der Bauherr(n)In. Für allfällige Schäden an der Zufahrtsstraße, die daraus resultieren, dass diese für Fahrzeuge wie oben beschrieben nicht geeignet ist, hat der/die Auftraggebende aufzukommen und Holzbau Hannes Ritsch diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Die Zufahrt ist kostenlos zur Verfügung zu stellen bzw. hat der/die Auftraggebende allfällige Kosten wie Mautgebühren etc. in seine/ihre Zahlungsverpflichtung zu übernehmen.
6. Eigentumsvorbehalt: Bis zur vollständigen Bezahlung des Werkes bzw. einzelner Bauteile bleiben diese im Eigentum von Holzbau Hannes Ritsch.
7. Beide Vertragsteile verzichten auf das Recht, diesen Vertrag wegen Irrtums anzufechten.
8. Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist der Sitz von Holzbau Hannes Ritsch. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Bezirksgerichtes Zell am See oder Landesgerichtes Salzburg gemäß § 104 JN vereinbart. Für die Vertragsbeziehungen gilt österreichisches Recht.
9. Im Falle von Mängeln dürfen Restzahlungen nur bis zur Höhe der Behebungskosten zurückbehalten werden, höchstens jedoch bis zum vereinbarten Haftrücklass.
10. Die Vertragsbedingungen und die Bau- und Leistungsbeschreibung für Holzbau Hannes Ritsch Produkte sind Bestandteile dieses Vertrages. Der/die Auftraggebende bestätigt mit seiner/ihrer Unterschrift, dass er/sie diese zur Kenntnis genommen und ausdrücklich anerkannt hat.
11. Der/die Auftraggebende erklärt die ausdrückliche Zustimmung, dass sämtliche Teil- oder Schlussrechnungen an die oben angeführte E-Mail-Adresse übermittelt werden und für ihn/sie rechtsverbindlich als Original-Rechnung gilt.
XII. Im Leistungsverzeichnis sind folgende Ausführungen nicht enthalten bzw. sind vom Auftraggeber zu erbringen:
a) Außenanlage
b) Hauswasseranschluss bis Wasserzähler
c) Stromanschluss bis Hausverteiler
d) Kanalanschluss (Fäkalien- und Regenwasserkanal)
e) Baustrom
f) Bauwasser
g) Alle am Angebotsende angeführten „nicht enthaltenen“ Leistungen bzw. alle Leistungen, welche im Angebot nicht angeführt sind
XIII. ArbeitnehmerInnenschutz (BauKG):
Das Bauarbeitgenkoordinationsgesetz (idgF) richtet sich primär an den/die Auftraggebende(n) (im weiteren Bauherr genannt).
§ 3 / (1) Werden auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig, so hat der Bauherr einen Planungskoordinator für die Vorbereitungsphase und einen Baustellenkoordinator für die Ausführungsphase zu bestellen. Als Veranlasser eines Bauvorhabens tragen privaten und öffentlichen Bauherrn die erste Verantwortung für das gesamte Bauvorhaben, deshalb sind sie Adressaten des Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG). Dieses Gesetz hat das Ziel, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen wesentlich zu verbessern. Dem dient u.a. die in § 3 enthaltene Verpflichtung für den Bauherrn, in bestimmten Fällen einen oder mehrere Koordinatoren zu bestellen. Die Größe des Bauvorhabens spielt dabei keine Rolle; entscheidend ist, ob Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber gleichzeitig oder aufeinander folgend tätig werden. Der Einsatz von Nachunternehmern, d.h. von Firmen, die Teilleistungen, z.B. die Elektroinstallation, im Rahmen des Gesamtbauvorhabens selbstständig ausführen, bedeutet das Vorhandensein mehrerer Arbeitgeber. Der Planungskoordinator muss bereits in der Planungsphase in die Vorbereitung des Bauvorhabens mit einbezogen sein, um seine Aufgabe entsprechend erfüllen zu können – die Bestellung muss also rechtzeitig erfolgen, Die Ergebnisse einer projektbezogenen Planungskoordination gemäß BauKG sollten sinnvollerweise bereits in den Ausschreibungen für das Projekt enthalten sein.
§ 4 / (1) Der Bauherr (bzw. sein Planungskoordinator) hat dafür zu sorgen, dass die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts berücksichtigt werden, insbesondere bei der architektonischen, technischen und organisatorischen Planung, bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden und bei der Abschätzung der voraussichtlichen Dauer für die Durchführung dieser Arbeiten. §5 / (1) Der Baustellenkoordinator hat zu koordinieren … (die Umsetzung § 7 ASchG) (2) Der Baustellenkoordinator hat darauf zu achten … (auf Anwendung SiGePlan, §7 ASchG) (3),(4)Der Baustellenkoordinator hat … (Koordination organisieren, für Information sorgen, SiGePlan anpassen, Maßnahmen veranlassen … ) §6 / (1) Der Bauherr hat eine Vorankündigung zu erstellen für Baustellen, bei denen voraussichtlich … (mehr als 30 Arbeitstage und mehr als 20 Arbeitnehmer gleichzeitig oder mehr als 500 Personentage) §7 / (1) Der Bauherr hat dafür zu sorgen, dass vor Eröffnung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan („SiGePlan“) erstellt wird (wenn eine Vorankündigung gemäß § 6 erforderlich ist, wenn mit besonderen Gefahren verbundene Arbeiten zu verrichten sind) §8 / (1) Der Bauherr hat dafür zu sorgen, dass eine Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk erstellt wird. Die Unterlage für spätere Arbeiten ist für alle Baustellen zu erstellen, für die das BauKG gilt. Der Koordinator als Sonderfachmann hat die Aufgabe, den Bauherrn, sowie Planer, Architekten und auszuführende Baubetriebe bei ihrer Zusammenarbeit hinsichtlich Einbindung von Sicherheit und Gesundheitsschutz in die verschiedenen Bauphasen zu unterstützen und zu beraten. Er hat durch sein Fachwissen dazu beizutragen, das Bauvorhaben, den Bauablauf und die späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu jeder Zeit sicher zu gestalten. Es gibt den Planungskoordinator, der während der Planungsphase tätig ist und den Baustellenkoordinator, der während der Ausführungsphase zum Einsatz kommt. Planungs- und Baustellenkoordinator können dieselbe Person sein, was in der Regel empfehlenswert ist.
Der vollständige Gesetzestext ist folgendem Link zu entnehmen: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10009146
Holzbau Hannes Ritsch übernimmt, wenn nicht anders vereinbart (schriftlich beauftragt) keinerlei Funktion als Planungs- bzw. Baukoordination.
Die Hinweispflicht an den/die Auftraggebende(n) hinsichtlich ArbeitnehmerInnenschutz gilt somit als erfüllt.